Rechtliche Vorgaben QS

Quelle: RAB Schweizerische Revisionsaufsichtsbehörde
Datum der Veröffentlichung: 15. April 2009
(angepasst per 23. August 2017)

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Publikationen

Die Revisionsaufsichtsbehörde RAB publiziert laufend die rechtlichen Vorgaben, die im Bereich der Qualitätssicherung gültig sind. Zahlreiche Autoren kommentieren die noch nicht sehr lange Praxis in diesem Bereich.
Revisionsaufsichtsgesetz, RAG | Revisionsaufsichtsverordnung, RAV

Rollenkonzept und Qualitätskontrolle
Wie die QS-Vorschriften durchsetzen und dokumentieren?

Mit der Einführung der Qualitätssicherungssysteme bei den meisten Wirtschaftsprüfungsfirmen und deren Ausweitung auch auf die kleineren Praxen gewinnt das Thema an Aktualität. Der Artikel beleuchtet die verschiedenen Rollen und deren Zusammenspiel. Dazu gehören auch die Spannungsfelder innerhalb der Prüffirma.

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Der rote Faden von der Risikobeurteilung zu den Prüfungshandlungen
Praktische Umsetzung

Die konzise Ableitung der identifizierten Risiken im Jahresabschluss auf zielgerichtete Prüfungshandlungen stellt eine anspruchsvolle Aufgabe dar. In der Planungsphase einer ordentlichen Revision spielt die Einschätzung des Control Risk eine grosse Rolle. Hier gilt es aufgrund von früheren Erfahrungen und aktuellen Befragungen einzuschätzen, wie stark auf das interne Kontrollsystem (IKS) vorläufig abgestützt werden kann.

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Abschlussprüfung kleinerer Einheiten nach PS bzw. PH 50
Praktisch umgesetzt

Am 4. August 2014 hat die Treuhand-Kammer den Schweizer Prüfungshinweis 50 (PH 50) in Kraft gesetzt. Darin werden die Besonderheiten bei der Abschlussprüfung kleinerer Einheiten [1] nach den Schweizer PS beschrieben. Solche allgemeinen Hinweise enthalten viele Informationen, die für uns Praktiker immer auf unseren konkreten Fall anzupassen sind. Ich habe versucht, den PH 50 auf Praxistauglichkeit zu testen und anzuwenden.

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Prüfung nach PS 240 dolose Handlungen
Praktisch angewendet

Die Prüfung deliktischer Handlungen ist meist nicht das Lieblingsprüffeld des KMUPrüfers. Mit der Einführung der Prüfungsstandards (PS) vor einigen Jahren ist dieses Thema in der Wirtschaftsprüfung nach PS ein Muss. In der ordentlichen Revision nach Schweizer Recht ist dieses Thema fest verankert. Nicht nur Revisionsexperten von kotierten Kunden, sondern auch jene im KMU-Umfeld sind bei der ordentlichen Revision damit konfrontiert. Der Artikel stellt diese Prüftätigkeit praktisch dar.

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Wesentlichkeit in der Wirtschaftsprüfung
Praktisch angewendet

Wie geht der Wirtschaftsprüfer in der Praxis mit der Wesentlichkeit um? Vor allem im KMU-Umfeld treffen wir Situationen an, bei denen rein statistische Ansätze nicht greifen können, weil die notwendige Grundgesamtheit an Datensätzen nicht vorhanden ist. Gerade in diesen Situationen ist es wichtig, sich trotzdem konsistente Überlegungen von der Gesamt-Wesentlichkeit bis hin zur Prüfungshandlung zu machen.

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Prüfung von Swiss-GAAP-FER-Abschlüssen
Ein Praxisbericht

Die Prüfung von Swiss-GAAP-FER-Abschlüssen unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten von der Revision nach dem Obligationenrecht (OR). Diese Ausführungen gehen von der Prämisse aus, dass der gleiche Prüfer die aktienrechtliche Jahresrechnung ebenfalls geprüft hat und auf diesen Erfahrungen aufbauen kann. Dadurch sind in den Prüfprogrammen [1] nur noch die speziellen, zusätzlichen Prüfungen aufgeführt, die in direktem Zusammenhang mit dem Swiss-GAAP-FER-Abschluss stehen.

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Rechnungslegung im öffentlichen Verkehr
Quo vadis?

Die Rechnungslegung im öffentlichen Verkehr für konzessionierte Transportunternehmen (KTU) ist im Bundesgesetz über die Personenbeförderung [1] (PBG) bzw. in der Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) geregelt. Gemäss Art. 35 Abs. 3 PBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.

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Systematisches Risk Management – Erfahrungsbericht
Umsetzung in einem KMU-Unternehmen der Hightechbranche

Am 1. Januar 2008 traten die Änderungen im OR in Kraft. Gemäss Art. 663 b OR sind im Anhang zur Jahresrechnung «Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung» zu machen. VR und GL der Varioprint AG (Abbildung 1) wollten nicht auf den «gesetzlichen Zwang» warten, um ein systematisches Risiko Management einzuführen. Schon seit einiger Zeit wird in der GL periodisch über die Risiken auf dem Markt, in der Produktion bzw. in den Produkten und natürlich auch im finanziellen Bereich diskutiert. Zusammenfassungen in den Sitzungsprotokollen sind die einzige Dokumentation.

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